Stellungnahme des VOTUM e.V. zum Frühstartrentengesetz

Stellungnahme des VOTUM e.V. zum Frühstartrentengesetz

 Berlin, 31. Juli 2026

Das mit der Frühstartrente verfolgte Ziel, die Finanzkompetenz von Kindern und Jugendlichen frühzeitig zu stärken und die kapitalgedeckte Altersvorsorge auf eine breitere gesellschaftliche Basis zu stellen, ist ambitioniert und unterstützenswert. Auch der gewählte Aufbau – ein einfaches, kostenreguliertes Standardprodukt mit unbürokratischem Anschluss an die spätere private Altersvorsorge – zeigt, dass der Entwurf erkennbar auf Einfachheit und Breitenwirkung setzt. Diesen grundsätzlichen Ansatz begrüßen wir.

Aus unserer Sicht besteht jedoch eine zentrale Spannung im Entwurf: Er will Finanzkompetenz stärken – „unter Einbeziehung der Eltern“ – und definiert zugleich in mehreren Konstellationen den Berater aus dem Angebot heraus. Das greift zu kurz, denn Beratung ist selbst ein wesentlicher Treiber von Finanzbildung, nicht deren Gegenspieler: Eine kürzlich unter dem Titel „Value of Advice“ (Juli 2026) veröffentlichte repräsentative Sonderbefragung des Deutschen Instituts für Vermögensbildung und Alterssicherung (DIVA) zeigt, dass Beratene ihre Vorsorgemöglichkeiten deutlich besser verstehen als Nicht-Beratene (62,7 % gegenüber 44,7 %) und zu über der Hälfte angeben, ihr Verständnis für sinnvolles Sparen und Vorsorgen erst durch die Beratung gewonnen zu haben (51,9 %).

Ein Gesetz, das Finanzbildung zum erklärten Ziel macht, sollte diesen nachweislich wirksamsten Bildungskanal stärken. Diese Grundüberlegung zieht sich durch die folgenden vier Punkte, mit denen wir uns im Einzelnen befassen:

● Klarstellungsbedarf bei den Abschluss- und Vertriebskosten für freiwillige Zuzahlungen (Punkt 1)

● Ein differenzierter Umgang mit der Beratungspflicht bei versicherungsförmigen Standarddepot-Verträgen (Punkt 2)

● Die Gefahr, dass die kollektive Anlage zur dauerhaften Alternative für einkommensschwächere Familien wird (Punkt 3)

● Die Einbeziehung aller Jahrgänge von Beginn an (Punkt 4)

1. Klarstellungsbedarf: Abschluss- und Vertriebskosten bei freiwilligen Zuzahlungen

Nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 FrühStRG-E dürfen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Anspruchsberechtigten keine Abschluss- und Vertriebskosten erhoben werden. Gleichzeitig eröffnet § 3 Absatz 3 FrühStRG-E die Möglichkeit, dass Eltern, Großeltern oder Dritte freiwillige Eigenbeiträge von bis zu 6.840 Euro jährlich in denselben Vertrag einzahlen.

Der Wortlaut des Kostenverbots knüpft nicht an die Herkunft der jeweiligen Zahlung an, sondern pauschal an den Vertrag und die Minderjährigkeit des Anspruchsberechtigten. Eine ausdrückliche Beschränkung des Kostenverbots auf die staatliche Frühstartrente von monatlich zehn Euro enthält der Entwurf nicht. Auch die Begründung ist insoweit nicht eindeutig: Einerseits wird das Verbot damit gerechtfertigt, dass „die vom Anbieter geltend gemachten Kosten nicht das vom Staat zur Verfügung gestellte Startkapital für die private Altersvorsorge reduzieren“ dürfen – ein Ziel, das sich sachlich nur auf die staatliche Leistung bezieht. Andererseits wird anschließend pauschal formuliert, dass bis zur Volljährigkeit keine Abschluss- und Vertriebskosten erhoben werden dürfen, ohne dies auf die Frühstartrente selbst zu begrenzen. Diese Unschärfe sollte im weiteren Verfahren ausgeräumt werden.

Unsere Position: Auf die staatliche Frühstartrente von zehn Euro monatlich sollten keine Abschluss- und Vertriebskosten erhoben werden – das ist sachgerecht und entspricht erkennbar dem Regelungszweck. Soweit Eltern oder andere Dritte jedoch freiwillige zusätzliche Beiträge von bis zu 6.840 Euro jährlich leisten, muss eine vergütete Beratung und Vermittlung möglich bleiben. Andernfalls entsteht für Vermittlerinnen und Vermittler kein wirtschaftlicher Anreiz mehr, Familien beim Vertragsabschluss und beim Aufbau einer über die Frühstartrente hinausgehenden privaten Vorsorge zu begleiten – mit der Folge, dass gerade das ergänzende, freiwillige Sparen, das den überwiegenden Teil des möglichen Vermögensaufbaus ausmachen kann, ohne Begleitung bleibt.

Hinzu kommt eine praktische Erwägung, die im Referentenentwurf bislang nicht aufgegriffen wird: Das im Altersvorsorgereformgesetz vorgesehene Standarddepot ist bereits heute mit einem Effektivkostendeckel ausgestattet – jedoch ohne Verbot von Vertriebskosten. Ein solches, teilweise bereits aufgesetztes und produktseitig durchdachtes Angebot lässt sich für die Frühstartrente in der jetzigen Entwurfsfassung nicht ohne Weiteres einsetzen, da § 3 Absatz 2 Nummer 1 FrühStRG-E zusätzlich ein vollständiges Kostenverbot bis zur Volljährigkeit vorsieht. Anbieter würden damit faktisch gezwungen, eigens ein neues, ausschließlich für Minderjährige konzipiertes Produkt zu entwickeln. Das erhöht den Entwicklungsaufwand spürbar, dürfte private Angebote eher hemmen und verkompliziert die Frühstartrente unnötig – obwohl Einfachheit und Breitenwirkung gerade ihr eigentlicher Zweck sind. Eine Provisionsfreiheit allein für die zehn Euro staatlicher Förderung erscheint uns dabei technisch abbildbar, weil die Bedarfsermittlung für eine automatisch bereitgestellte, nicht aus dem eigenen Haushaltsbudget finanzierte Leistung überschaubar bleibt (vgl. hierzu auch Punkt 2). Für freiwillige Zuzahlungen sollte diese Beschränkung dagegen, wie oben dargestellt, nicht gelten.

Wir regen daher an, gesetzlich klarzustellen, dass Abschluss- und Vertriebskosten innerhalb desselben Frühstartrenten-Vertrags anteilig auf freiwillige Eigenbeiträge erhoben werden dürfen, nicht jedoch auf die staatlichen Zahlungen. Diese Lösung ist für Familien einfacher und administrativ schlanker als ein zweiter, separater Vertrag und vermeidet doppelte Vertragsbeziehungen, doppelte Kostenstrukturen und zusätzlichen Koordinierungsaufwand für die Eltern. Einen separaten Ergänzungsvertrag sehen wir allenfalls als Rückfalloption, sollte eine kostenrechtliche Trennung innerhalb des Frühstartrentenvertrags selbst nicht umsetzbar sein.

2. Beratungspflicht bei versicherungsförmigen Standarddepot-Verträgen: differenziert nach Herkunft der Beiträge

Nach § 3 Absatz 5 FrühStRG-E in Verbindung mit dem neu eingefügten § 1 Absatz 1f AltZertG-E wird für Standarddepot-Verträge nach § 1 Absatz 1c AltZertG generell keine Beratung mehr geschuldet – ausdrücklich auch dann nicht, wenn es sich um einen Versicherungsvertrag handelt, und in Abweichung von § 6 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Diese Änderung des AltZertG wirkt dabei nicht nur für die Frühstartrente, sondern für sämtliche Standarddepot-Verträge Altersvorsorge, also auch für die im Rahmen der allgemeinen Altersvorsorgereform künftig angebotenen Verträge. Bei näherer Betrachtung ist hier zwischen der reinen staatlichen Leistung und freiwilligen Zuzahlungen zu unterscheiden – dieselbe Differenzierung, die wir bereits für die Kostenfrage unter Punkt 1 vorschlagen.

a) Für den reinen staatlichen Baustein von 10 Euro monatlich ist die Ausnahme nachvollziehbar

Bei einer automatisch vom Staat bereitgestellten Leistung von zehn Euro monatlich in ein kostenreguliertes, elektronisch abschließbares Standardprodukt sind die „Wünsche und Bedürfnisse“ des Vertragspartners strukturell begrenzt: Es geht im Kern um die Entscheidung, eine kostenlose staatliche Zuwendung anzunehmen und in ein vorgegebenes, kostengedeckeltes Produkt einzahlen zu lassen. Eine umfassende, geeignetheitsprüfungsähnliche Beratung wäre hier gegenüber dem Umfang der Leistung unverhältnismäßig. Hinzu kommt ein Wettbewerbsargument: Für die konkurrierenden fondsbasierten Standarddepot-Verträge ist im Rahmen der Frühstartrente ebenfalls keine Geeignetheitsprüfung vorgesehen. Würde ausgerechnet für versicherungsförmige Standarddepots eine Beratungspflicht aufrechterhalten, entstünde ein Ungleichgewicht zwischen den Produktwelten, obwohl beide dasselbe Standardprodukt im Sinne des § 1 Absatz 1c AltZertG anbieten. Für den reinen 10-Euro-Baustein sprechen wir uns daher nicht grundsätzlich gegen die Ausnahme von der Beratungspflicht aus – sie stellt hier ein sachgerechtes Level Playing Field zwischen Versicherungs- und Investmentlösungen her.

b) Sobald freiwillige Zuzahlungen erfolgen, ändert sich die Lage grundlegend

Anders stellt sich die Situation dar, sobald Eltern, Großeltern oder andere Dritte freiwillige Eigenbeiträge von bis zu 6.840 Euro jährlich in denselben Vertrag einzahlen. Damit entscheidet ein Haushalt aktiv, einen mitunter erheblichen und wiederkehrenden Teil seines verfügbaren Einkommens langfristig zu binden, um die Situation eines heute sechsjährigen Kindes im Alter von 65 Jahren zu verbessern. Das ist eine Entscheidung von völlig anderer Tragweite als die bloße Annahme der staatlichen Zulage – und sie steht in Konkurrenz zu anderen, oft dringlicheren Verwendungen desselben Budgets:

● Ein Haushalt mit engem Budget zahlt in die Frühstartrente des Kindes ein, anstatt die Berufsunfähigkeits- oder Pflegeabsicherung der Eltern zu stärken. Verliert ein Elternteil seine Fähigkeit zum Einkommenserwerb, hilft ein bis zum 65. Lebensjahr gesperrtes Altersvorsorgevermögen des Kindes der Familie in der akuten Notlage nicht weiter.

● Der heute Sechsjährige ist mit 30 Jahren deutlich wahrscheinlicher mit der Pflegebedürftigkeit der eigenen Eltern konfrontiert als mit einem unmittelbaren Bedarf an zusätzlicher Altersvorsorge. Mittel, die fest im Frühstartrenten-Vertrag gebunden sind, stehen dann weder für die Pflege der Eltern noch für die eigene Lebensplanung zur Verfügung.

● Andere Sparziele – Führerschein, erste eigene Wohnung, Studienfinanzierung – wirken sich für die Lebenschancen des Kindes oft früher und stärker aus als ein zusätzlicher Baustein der Altersrente.

Ohne Beratung droht der staatliche Fördereffekt, das Sparverhalten der Familie unreflektiert allein auf die Frühstartrente zu lenken, statt eine ausgewogene Prioritätensetzung zu ermöglichen.

Nicht zuletzt verändert schon die Zuzahlung selbst die zu betrachtende Haushaltssituation: Wer zusätzliches Einkommen in das Frühstartrenten-Depot lenkt, hat in genau dieser Höhe weniger Mittel für andere Absicherungen zur Verfügung. Diese Wechselwirkung macht die Analyse der individuellen Finanzsituation komplexer- und genau das ist der Kern dessen, was eine Bedarfs- und Wunschanalyse leisten soll. Sie erfordert eine Einordnung in die gesamte finanzielle Situation des Haushalts – genau jene Daseinsrisikobetrachtung, die den eigentlichen Mehrwert qualifizierter Beratung ausmacht und die gerade bei einkommensschwächeren Haushalten den größten Effekt entfaltet. Wir schlagen vor, § 1 Absatz 1f AltZertG-E entsprechend zu präzisieren: Beratungsfreiheit nur für den durch die Frühstartrente selbst gespeisten Vertragsteil; sobald Eigenbeiträge nach § 3 Absatz 3 FrühStRG-E vereinbart werden, muss die reguläre Beratungspflicht greifen.

c) Regelungslücke zwischen § 6 VVG und § 61 VVG: Ausnahme erfasst nicht alle Vertriebswege

Unabhängig von der Frage, in welchem Umfang eine Beratungspflicht inhaltlich gerechtfertigt ist, weist § 1 Absatz 1f AltZertG-E einen weiteren Webfehler auf: Die Vorschrift schließt die Beratungspflicht ausdrücklich nur „entgegen § 6 des Versicherungsvertragsgesetzes“ aus. § 6 VVG begründet die Beratungspflicht des Versicherers selbst; sie erfasst ausschließlich den Direktvertrieb.

Für jeden Vermittler, greift jedoch die eigenständige in § 61 VVG geregelte Beratungs- und Dokumentationspflicht des Versicherungsvermittlers. § 1 Absatz 1f AltZertG-E nennt jedoch nur § 6 VVG namentlich; § 61 VVG bleibt unerwähnt. Im Ergebnis würde die Beratungsausnahme nur den Versicherer selbst treffen – nicht aber die Vermittlerinnen und Vermittler, die denselben Vertrag im Auftrag des Versicherers oder als unabhängige Maklerinnen und Makler anbieten. Ein und dasselbe Standarddepot-Produkt wäre damit im Direktvertrieb des Versicherers beratungsfrei, im Vertrieb über einen gebundenen Vertreter oder über einen Makler jedoch weiterhin mit der vollen Beratungs- und Dokumentationspflicht nach § 61 VVG belegt. Diese Ungleichbehandlung der Vertriebswege für ein identisches Produkt ist sachlich nicht zu rechtfertigen und würde den Vertrieb faktisch in Richtung reiner Direktkanäle lenken – also weg von genau jenen Vermittlerinnen und Vermittlern, über die nach unseren einleitenden Ausführungen der eigentliche Finanzbildungseffekt der Frühstartrente entfaltet werden könnte.

Ein weiterer, eigenständiger Gesichtspunkt kommt hinzu: Die Gesetzesbegründung stützt die Ausnahme auf die in Artikel 20 Absatz 1 der Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD) vorgesehene Möglichkeit eines Vertriebs „ohne Beratung“. Artikel 20 Absatz 1 IDD regelt jedoch ausdrücklich nur den unionsrechtlichen Mindeststandard für einen solchen beratungsfreien Vertrieb – die Ermittlung der Wünsche und Bedürfnisse, ein dazu passendes Produkt sowie verständliche Information. §§ 6 und 61 VVG gehen bewusst über diesen Mindeststandard hinaus und verpflichten zusätzlich zu individueller Beratung, zu einem begründeten Rat und zu dessen Dokumentation. Das ist eine eigenständige nationale Verbraucherschutzentscheidung, die von der IDD zugelassen, aber nicht vorgeschrieben wird. Aus der europarechtlichen Zulässigkeit eines Mindeststandards folgt somit nicht, dass ein bereits bestehendes, höheres nationales Schutzniveau ohne Weiteres abgesenkt werden dürfte.

Die Begründung des Referentenentwurfs selbst nennt die Herstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen zwischen den Anbietern als Motiv für die Ausnahme. Gemessen an diesem selbst gesetzten Maßstab verfehlt die Regelung ihr Ziel: Statt gleicher Bedingungen entstehen, wie oben gezeigt, unterschiedliche Anforderungen zwischen Direktvertrieb und Vermittlervertrieb für ein und dasselbe Produkt. Der Entwurf sollte daher konsequent an seiner eigenen Zielsetzung gemessen und entsprechend nachgebessert werden.

Sollte der Gesetzgeber – wie unter b) dargestellt – an einer Beratungsausnahme für den reinen staatlichen Baustein festhalten, muss diese Ausnahme konsequent auf beide Vorschriften erstreckt werden, § 6 VVG und § 61 VVG gleichermaßen, damit Direktvertrieb, gebundene Vermittlung und Maklervermittlung einheitlich behandelt werden. Für Verträge mit freiwilligen Zuzahlungen muss die Beratungspflicht dagegen nach beiden Vorschriften und damit für alle Vertriebswege gleichermaßen bestehen bleiben.

3. Gefahr, dass die kollektive Anlage zur dauerhaften Alternative für genau jene Familien wird, die Beratung am nötigsten hätten

Die unter Punkt 1 und 2 beschriebenen Rahmenbedingungen – Effektivkostendeckel von einem Prozent, Verbot von Abschluss- und Vertriebskosten, kein Kostenersatz für Anbieter nach § 5 Absatz 5 FrühStRG-E – lassen für Vermittlerinnen und Vermittler faktisch keinen wirtschaftlichen Spielraum, aktiv auf Familien zuzugehen und sie beim Vertragsabschluss zu begleiten. Ohne aktive Ansprache schließen aber erfahrungsgemäß vor allem finanzaffine, ohnehin informierte Familien einen individuellen Vertrag ab.

Damit stellt sich aus unserer Sicht die entscheidende Frage: Was geschieht, wenn am Ende ein erheblicher Teil der Kinder dauerhaft in der kollektiven Anlage bei der Deutschen Bundesbank verbleibt, während individuelle Depots und die damit verbundenen freiwilligen Zuzahlungen vor allem von Familien mit höherem Einkommen und höherer Finanzkompetenz genutzt werden? Genau bei den Familien, für die der frühe Kontakt zu einem eigenen Vertrag, zu Beratung und zu praktischer Kapitalmarkterfahrung den größten Unterschied machen würde, bliebe dieser Kontakt dann aus – sie landen ohne eigenen Ansprechpartner und ohne jede aktive Begleitung im anonymen Sammeltopf. Die kollektive Anlage war als Auffanglösung für Übergangsfälle gedacht; sie darf nicht zur strukturellen Regellösung für einkommensschwächere Familien werden. Andernfalls würde die Reform ausgerechnet dort, wo Finanzbildung am dringendsten gebraucht wird, ihr eigenes Kernziel verfehlen und den Anspruch, Vermögensungleichheit abzubauen, konterkarieren.

4. Einbeziehung aller Jahrgänge von Beginn an

Der Entwurf sieht vor, dass zunächst nur die Kinder gefördert werden, die 2026 ihr sechstes Lebensjahr vollenden (Geburtsjahrgang 2020); ab 2027 kommt jährlich lediglich der jeweils neu hinzukommende Jahrgang der Sechsjährigen hinzu. Alle heute bereits 6- bis 18-Jährigen bleiben von der staatlichen Förderung vollständig ausgeschlossen; für sie ist ein Vertrag nur auf Basis eigener Einzahlungen ohne jede staatliche Zuwendung möglich.

Aus unserer Sicht schwächt diese schrittweise Einführung nicht nur die Breitenwirkung der Reform, sondern trifft insbesondere das eigentliche Bildungsziel des Gesetzes: Gerade die älteren Jahrgänge der heute 6- bis 18-Jährigen sind kognitiv am ehesten in der Lage, sich bewusst mit der Anlage einer eigenen staatlichen Förderung auseinanderzusetzen – ihnen fehlt mangels Anspruch jedoch der Anreiz, sich mit dem Produkt und seiner Funktionsweise zu befassen. Ausgerechnet in der Altersgruppe, die den intendierten Bildungseffekt am unmittelbarsten nutzen könnte, verfehlt der Entwurf damit sein eigenes Ausgangsziel.

Auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten ist nicht ersichtlich, warum gleichaltrige Kinder je nach Geburtsjahr unterschiedlich behandelt werden sollten – zumal Kürzungen an anderer Stelle der Familien- und Kinderpolitik, etwa beim Elterngeld, das Verlässlichkeitsversprechen familienpolitischer Leistungen ohnehin sensibler machen. Wir regen daher an, von Beginn an sämtliche 6- bis 18-Jährige in die Förderung einzubeziehen, statt die Einführung über zwölf Jahre zu strecken.

Fazit

Die Frühstartrente kann, richtig ausgestaltet, ein wichtiger Baustein für frühe Finanzbildung und Kapitalmarktteilhabe werden. Damit sie dieses Potenzial entfaltet, sollte der Gesetzgeber aus unserer Sicht insbesondere die folgenden Punkte aufgreifen:

● Das Kostenverbot auf die staatliche Förderung von zehn Euro monatlich begrenzen; für freiwillige Zuzahlungen eine vergütete Beratung ermöglichen (Punkt 1).

● Die Ausnahme von der Beratungspflicht auf den reinen staatlichen Baustein beschränken, bei freiwilligen Zuzahlungen die volle Beratungspflicht erhalten und die Ausnahme konsistent auf § 6 wie § 61 VVG erstrecken (Punkt 2).

● Sicherstellen, dass die kollektive Anlage bei der Deutschen Bundesbank eine Übergangslösung bleibt und nicht zur strukturellen Regellösung für einkommensschwächere Familien wird (Punkt 3).

● Alle 6- bis 18-Jährigen von Beginn an in die Förderung einbeziehen, statt die Einführung über zwölf Jahre zu strecken (Punkt 4).


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