VOTUM nimmt zur Änderung der FinVermV Stellung

Mit erheblicher Verspätung publizierte das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Anfang November den bereits seit längerer Zeit erwarteten Referentenentwurf zur angedachten Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV). Der relativ kurzen Konsultationsfrist zum Trotz kommentierte unser Verband den Entwurf und regte eine Reihe von Änderungen an: „Im Vordergrund unserer Kritik steht hauptsächlich die vorgesehene Verpflichtung zur Telefonaufzeichnung von Kundengesprächen sowie unnötige Doppelungen und Unklarheiten bei zukünftigen Informationspflichten. Darüber hinaus haben wir uns selbstverständlich dafür eingesetzt, dass die betroffenen § 34 f Vermittler eine angemessene Umsetzungsfrist für die neuen Berufsanforderungen erhalten“, so der geschäftsführende Vorstand des VOTUM e.V., RA Martin Klein.

Die Kommentierung enthält u.a. folgende Vorschläge zur Anpassung des aktuellen Textes:

  • Informationen des Anlegers: Da § 34 f Vermittler ausschließlich dazu berechtigt sind, standardisierte und von der BaFin geprüfte Anlageprodukte zu vermitteln, sind eigenständige und zu Redundanzen führende Informationspflichten des Anlagenvermittlers wenig zielführend und daher abzulehnen.
  • Zielmarktbestimmungen: Die Regelung in ihrer jetzigen Form sieht vor, dass der Gewerbetreibende eine Finanzanlage nur innerhalb des Zielmarktes vertreiben darf. Dies ist missverständlich, da sowohl die ESMA als auch die BaFin bekundet haben, dass für Wertpapierdienstleistungsunternehmen ein Vertrieb auch außerhalb des Zielmarktes möglich ist und gerade kein Vertriebsverbot außerhalb des Zielmarktes gilt.
  • Aufzeichnungspflichten: Die vorgesehene Verpflichtung der Vermittler nach § 34 f zur Aufzeichnung ihrer Telefongespräche und elektronischen Kommunikation ist grundsätzlich abzulehnen. Die Bundesregierung entfernt sich hier erneut in einem Gesetzgebungsverfahren von dem von ihr angestrebten Ziel der Eins-zu-eins- Umsetzung von europäischen Richtlinien. Die Übererfüllung von EU-Mindeststandards führt hier nicht nur zu einer bürokratischen Überlastung der § 34 f Vermittler, sondern auch zu einer Gängelung der Kunden, von denen erfahrungsgemäß der telefonische Mittschnitt vertraulicher Gespräche mehrheitlich abgelehnt wird.
  • Inkrafttreten: Der derzeitige Verordnungsentwurf sieht vor, dass die Verordnung am Folgetag ihrer Veröffentlichung in Kraft tritt. Diese Regelung ist äußerst problematisch, da die Umsetzung der Verordnung in ihrer derzeitigen Ausgestaltung umfassende neue Verpflichtungen der Finanzanlagenvermittler auslöst, welche es sorgfältig vorzubereiten gilt (nicht zuletzt mit Rücksicht auf die technischen Herausforderungen und Problemstellungen). Das FiMaNoG II wurde am 12.05.2017 im Bundesrat beschlossen und trat erst nach über 7 Monaten am 03.01.2018 in Kraft. Eines vergleichbaren zeitlichen Vorlaufs wie ihn die Banken bei der Umsetzung der MiFID II erhalten haben, bedürfen die freien Finanzanlagenvermittler auch - es besteht kein Anlass, diesen keine entsprechende Umsetzungsfrist einzuräumen.

Die ausführliche Kommentierung können Sie hier einsehen.

Anlage


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