Bleiben Blindpools bei AIF weiter erlaubt?

Bleiben Blindpools bei AIF weiter erlaubt? VOTUM-Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes

Am 10. Februar 2021 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes beschlossen. Das Gesetz geht jetzt in das übliche Gesetzgebungsverfahren in den Bundestag. Hierzu hat es bereits fehlerhafte Berichterstattung gegeben, die zu Nachfragen gegenüber unserem Verband geführt haben.

So wurde unter anderem berichtet, dass durch das Gesetz AIF mit Blindpoolcharakter verboten werden (procontra vom 11.02.2021).

Dies ist tatsächlich vollständig unzutreffend. Durch das Gesetz werden lediglich Vermögensanlagen mit Blindpoolcharakter nicht mehr zum Vertrieb zugelassen. Im Gesetzestext heißt es hier im neuen § 5 b Abs. 2 Vermögensanlagengesetz:

„Vermögensanlagen, bei denen das Anlageobjekt zum Zeitpunkt der Erstellung des Verkaufsprospekts oder in Fällen des § 2 a zum Zeitpunkt der Erstellung des Vermögensanlagen-Informationsblatts nicht konkret bestimmt ist, sind zum öffentlichen Angebot im Inland nicht zugelassen.“

Darüber hinaus wird den Anbietern von Vermögensanlagen ein Direktvertrieb untersagt, dies ist im neuen § 5 b Abs. 3 geregelt. Hier heißt es:

„Zum öffentlichen Angebot im Inland sind nur noch solche Vermögensanlagen zugelassen, die im Wege der Anlageberatung oder Anlagevermittlung durch ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder einen Finanzanlagenvermittler vertrieben werden.“

AIF sind durch das Gesetzgebungsverfahren tatsächlich nur insoweit betroffen, dass zukünftig alle Kapitalverwaltungsgesellschaften einer Erlaubnispflicht unterliegen und die Praxis das sich kleinere Gesellschaften lediglich registrieren können, aufgehoben wird.

AIF von durch die BaFin zugelassenen Kapitalverwaltungsgesellschaften dürfen daher auch weiterhin Blindpoolcharakter haben.

Für den VOTUM Verband
RA Martin Klein, Geschäftsführender Vorstand


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