VOTUM bei Cash: Reform der ESG-Abfrage: „Das kann zum Befreiungsschlag werden“

VOTUM bei Cash- Reform der ESG-Abfrage: „Das kann zum Befreiungsschlag werden“
Die EU-Vorschriften zur Abfrage von Nachhaltigkeitspräferenzen der Kunden durch den Finanzvertrieb sind, auf gutdeutsch, ein Schuss in den Ofen. Das hat nun auch die EU-Kommission realisiert und strebt eine deutliche Vereinfachung an. Aus der Branche kommt überwiegend Zustimmung. Ein wichtiger Punkt indes fehlt noch.
Gut gemeint ist nicht immer gut gemacht – wenn diese ziemlich abgedroschene Redewendung auf irgendetwas passt, dann auf die Vorschriften zur Abfrage von Nachhaltigkeitspräferenzen der Kunden bei der Vermittlung von Anlageprodukten und Versicherungen mit Anlagecharakter. Denn die Idee dahinter fand ursprünglich allseits Zustimmung – in der Politik, bei Anbietern und Vermittlerverbänden: Unternehmen legen auf freiwilliger Basis offen, inwieweit sie Nachhaltigkeitskriterien für sich selbst und die einzelnen Produkte berücksichtigen, die Kunden können sich bei ihren Anlageentscheidungen daran orientieren, der Vertrieb begleitet das Ganze.
Ziel war, mehr Kapital in nachhaltige Investitionen und Unternehmen zu lenken und diese wiederum durch die Aussicht auf das Kapital zu mehr Nachhaltigkeit insbesondere in Bezug auf den Klimaschutz zu animieren. Eine feine Sache also, so die ursprünglich weit überwiegende Meinung. Doch diese ist längst ins Gegenteil umgeschlagen. Denn herausgekommen ist ein riesiges Bürokratie-Gewirr mit einer Vielzahl von kleinteiligen Vorschriften, die vielfach schlecht aufeinander abgestimmt sind, die kaum jemand versteht und die erst recht niemand sinnvoll im Vertrieb praktisch umsetzen kann.
Zentrale Elemente für Anbieter und Produkte sind zwei EU-Verordnungen nebst Unterverordnungen und technischen Regulierungsstandards (RTS): die Taxonomieverordnung mit den Maßstäben für Nachhaltigkeit in den einzelnen Themenbereichen sowie die Offenlegungsverordnung. Letztere ist auch unter dem englischen Kürzel SFDR (Sustainable Finance Disclosure Regulation) bekannt und enthält neben allgemeinen Vorschriften zu den Veröffentlichungspflichten drei Nachhaltigkeits-Stufen: Artikel 9 (Nachhaltigkeit als zentrales Ziel), Artikel 8 (Berücksichtigung von Nachhaltigkeitskriterien) und – dritte Möglichkeit – weder noch.
IDD und MiFID II schlecht auf SFDR abgestimmt
Daneben gibt es die EU-Vorschriften für den Vertrieb von Versicherungen (IDD) und Finanzprodukten (MiFID II). Danach muss der Vertrieb die Nachhaltigkeitspräferenzen der Kunden abfragen und bei der Produktauswahl berücksichtigen – es sei denn, der Kunde entscheidet sich, darauf zu verzichten. Seit August 2022 beziehungsweise April 2023 müssen auch Versicherungs- und Finanzanlagenvermittler die Abfrage umsetzen.
Doch IDD und MiFID II sind schlecht auf die SFDR abgestimmt und es kommt ein weiteres Kürzel ins Spiel: PAI. Dieses steht für Principal Adverse Impacts, also den grundsätzlichen Ausschluss bestimmter Aktivitäten, die als nicht nachhaltig eingestuft werden, etwa Investitionen in fossile Brennstoffe oder die Tabakindustrie. Gerade die PAI machen die Sache für den Vertrieb hyper-kompliziert, zumal sich die Regulierung nicht nur auf den Klimaschutz und weitere Themen der Umwelt (Environment) bezieht, sondern auch auf soziale Aspekte (Social) und gute Unternehmensführung (Governance). Daher das Kürzel ESG.
So wundert es nicht, dass das Interesse an dem Thema schnell erlahmt ist. Das belegt unter anderem ein Ergebnis des „Vermittlerbarometers“ des AfW, das der Verband im Mai 2025 veröffentlicht hat. Demnach äußerten lediglich 21 Prozent der Kundinnen und Kunden überhaupt ein Interesse daran, ihre Nachhaltigkeitspräferenzen zu besprechen. 2022 waren es noch 53 Prozent gewesen. Über zwei Drittel der Kunden (68 Prozent) sagen nun nach Angaben der befragten Vermittler, das Thema sei ihnen gleichgültig. Immerhin elf Prozent lehnen die Abfrage gänzlich ab.
Produktangebot lässt zu wünschen übrig
Ob der Vertrieb die Kunden gezielt in diese Richtung drängt, um die komplizierte Nachhaltigkeitsabfrage zu umgehen (was nicht erlaubt wäre), ob die Kunden selbst nach ersten Erfahrungen damit keine Lust mehr haben oder ob es schlicht dem Zeitgeist geschuldet ist, muss offen bleiben. „In der öffentlichen Wahrnehmung sind derzeit Themen wie Migration, Inflation und geopolitische Risiken deutlich präsenter als die Nachhaltigkeitsdiskussion“, sagte jedenfalls Norman Wirth, Vorstand des AfW, zu dem Ergebnis.
Auch die Qualität des Produktangebots lässt dem Vermittlerbarometer zufolge weiterhin zu wünschen übrig: Nur knapp die Hälfte der Vermittlerinnen und Vermittler (47,6 Prozent bei Finanzanlagen und 45,5 Prozent bei Versicherungen) stufte die angebotenen Produkte als ausreichend ein. Das hat durchaus praktische Folgen: So kann schon die Angabe von wenigen Nachhaltigkeitspräferenzen dazu führen, dass kaum Produkte übrig bleiben. Ob diese immer die optimale Basis in Bezug auf die weiteren Anlageziele des Kunden wie Rendite, Risiko oder Laufzeit sind, darf bezweifelt werden.
„Der AfW sieht die Nachhaltigkeitspräferenzabfrage in ihrer gegenwärtigen Ausgestaltung als gescheitert an“, hieß es unmissverständlich in der Mitteilung des Verbands. „Sie führt nicht nur zu erheblichem Beratungsaufwand ohne erkennbaren Kundennutzen, sondern verunsichert sowohl die Kundinnen und Kunden als auch die Vermittlerinnen und Vermittler“, so die herbe Kritik.
Das sieht inzwischen offenbar auch die EU-Kommission ein. Sie will das Regelwerk deutlich vereinfachen und hat im November 2025 einen Vorschlag dazu vorgelegt. Was steht drin?
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Demnach sollen zunächst die Berichtspflichten für die Finanzunternehmen selbst erheblich reduziert und zum großen Teil komplett abgeschafft werden. So sollen die Anlageberatung und die Finanzportfolioverwaltung ganz aus dem Anwendungsbereich der Offenlegungsverordnung herausgenommen werden, berichtete Rechtsanwalt Dr. Christian Waigel auf Cash. nach der Veröffentlichung des Vorhabens.
Wertpapierfirmen und Kreditinstitute, die eine Portfolioverwaltung erbringen, unterlägen dann nicht mehr der Offenlegungsverordnung (in Bezug auf Angaben der Unternehmen zu sich selbst). Das Gleiche gelte für Finanzberater. Auch Versicherungsvermittler und Versicherungsunternehmen, die Anlageprodukte vertreiben, Kreditinstitute und Wertpapierfirmen sowie Fondsgesellschaften, die eine Anlageberatung erbringen, sollen die Offenlegungsverordnung insofern nicht mehr beachten müssen.
„Für sie und auch für alle weiteren Institute entfiele die Verpflichtung, ihre Strategie zu den nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren auf der Homepage zu veröffentlichen“, so Waigel. Die Transparenzpflichten zur Vergütungspolitik im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken sollen ebenfalls ersatzlos entfallen.
Neue Nachhaltigkeits-Kategorien
Auch von den bestehenden Kategorien der Offenlegungsverordnung für die Produkte bleibe „nicht viel übrig“, so der Rechtsanwalt. An ihre Stelle treten demnach drei neue Kategorien: „Transition“, „ESG Basics“ und „Sustainable“. Die „Übergangskategorie“ (Transition) nach dem neuen Artikel 7 verlangt zu mindestens 70 Prozent Investitionen, die einem klaren und messbaren Ziel zum Übergang im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsfaktoren dienen, also den Weg dahin finanzieren. Das soll anhand von „geeigneten nachhaltigkeitsbezogenen Indikatoren“ erfolgen.
Ausgeschlossen werden lediglich Stichworte wie Tabak, verbotene Waffen, Verstöße gegen Menschenrechte oder Investitionen in Unternehmen oder Projekte aus dem Bereich fossile Brennstoffe. Alternativ kann sich der Anbieter dafür entscheiden, die EU-Klimawandel-Benchmark zu erfüllen oder zu 15 Prozent in taxonomiekonforme wirtschaftliche Tätigkeiten zu investieren, berichtete Waigel aus dem Vorschlag der EU-Kommission.
Die neue Kategorie „ESG-Grundlagen“ (Basics) wird demnach in Artikel 8 geschaffen. Auch hier gilt eine Mindestinvestitionsquote von 70 Prozent in Anlagen, die „Nachhaltigkeitsfaktoren integrieren“, gemessen anhand geeigneter nachhaltigkeitsbezogener Indikatoren. Für diese Kategorie gelten ähnliche Ausschlüsse wie bei der Transition. „Die Anlagen müssen über dem Durchschnittsrating von anderen ESG-Ratings liegen oder hinsichtlich eines Nachhaltigkeitsindikators das durchschnittliche Anlageuniversum oder die Referenz-Benchmark übertreffen“, so Waigel.
PAI entfallen künftig
In die neue Kategorie „Sustainable“ (nachhaltig) nach Artikel 9 fallen Investitionen mit einem klaren und messbaren Ziel im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsfaktoren, zum Beispiel Investitionen entsprechend der EU-Benchmark nach dem Pariser Abkommen, taxonomiekonforme wirtschaftliche Tätigkeit oder Investitionen entsprechend der Green Bonds-Verordnung. Ausreichend sind aber auch Investitionen, die zu einem Umwelt- oder Sozialziel beitragen. Darüber hinaus gelten noch etwas strengere Ausschlüsse als bei den anderen beiden Kategorien.
„Ein besonderes Schmankerl ist die Aufhebung der Delegierte Verordnung 2022/1288, die eine Definition der Nachhaltigkeitsfaktoren enthält, die berühmten PAIs, sowohl die verpflichtenden als auch die freiwilligen“, so Waigel. Damit entfielen auch die langen und unübersichtlichen Templates zur Beschreibung der ökologischen und sozialen Merkmale.
„Was leider im Vorschlag noch fehlt, ist die Aufhebung der Verpflichtung zur Abfrage der Nachhaltigkeitspräferenzen laut MiFID II“, kritisiert Waigel. Wenn die Kategorien der Offenlegungsverordnung wegfallen, die Anlageberatung und die Finanzportfolioverwaltung auch gar nicht mehr Gegenstand der Offenlegungsverordnung sind, mache es aber keinen Sinn, noch vorzuschreiben, die Nachhaltigkeitspräferenzen des Kunden abzufragen. „Ich gehe davon aus, dass auch diese Verpflichtung demnächst aufgehoben oder entschärft wird“, so Waigel.
Votum: „Schritte, die grundsätzlich in die richtige Richtung weisen“
Auch bei Vermittler- und Anbieterverbänden findet der Vorstoß der EU-Kommission grundsätzlich Zustimmung. „Mit ihren jüngst vorgestellten Vorschlägen zur Überarbeitung der Offenlegungsverordnung (SFDR) hat die Europäische Kommission zweifellos Bewegung in die Sustainable-Finance-Regulierung gebracht“, schreibt etwa der Finanzdienstleister-Verband Votum. Eine Vereinfachung der Produktkategorien, die Fokussierung der Transparenzpflichten auf Produktgeber und die Einführung klar abgegrenzter Klassifizierungen – „Sustainable“, „Transition“ und „ESG Basics“ – seien Schritte, die grundsätzlich in die richtige Richtung weisen.
Auch Votum vermisst indes die Neuregelung der Vorschriften für den Vertrieb. „Die Kommission übergeht erneut eine Baustelle, auf die die Branche seit Jahren hinweist – die dringend reformbedürftige Nachhaltigkeitspräferenzabfrage nach MiFID II und IDD“, so der Verband. Versicherungs- und Anlagevermittler tragen demnach heute die Pflicht „entlang eines Regelwerks, das selbst Fachleute ohne intensive Vorbereitung kaum decodieren können“, kritisiert Votum.
Klarstellung zur Haftung der Berater erforderlich
Die europäischen Aufsichtsbehörden hätten mehrfach bestätigt, dass die Überkomplexität dieser Abfrage der Beratungsrealität nicht gerecht wird. „Kunden verzichten deshalb häufig auf die Angabe von Präferenzen – nicht aus mangelndem Interesse, sondern aus Überforderung“, moniert der Verband. „Die Reform der Produktkategorien in der Offenlegungsverordnung macht die Präferenzabfrage nun nicht automatisch praktikabler. Wer Reformen anstößt, muss auch die Nahtstellen überprüfen, an denen Regulierung in die Praxis übersetzt wird“, betont Martin Klein, geschäftsführender Vorstand von Votum.
Der Verband fordert zudem neben mehr Freiräumen für Kunden und Berater unter anderem eine eindeutige Haftungszuweisung: Verfehlt ein Produkt die von ihm beworbenen Nachhaltigkeitsziele, dürfe dies nicht zu einer Haftung der Berater führen, die sich auf die Angaben der Produktanbieter stützen. Diese Klarstellung müsse verbindlich in EU-Richtlinien und Delegierten Verordnungen verankert werden.
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„Die Branche ist bereit, diesen Weg gemeinsam zu gestalten, um die Entscheidung für Nachhaltigkeit in der Produktauswahl auf einen Erfolgspfad zu führen“, erklärt Klein, fordert aber auch: „Die EU-Kommission sollte jetzt nur nicht einen Fehler wiederholen. Sie hat ein verfrühte Nachhaltigkeitspräferenzabfragepflicht gegen alle Warnungen durchgedrückt und berücksichtigt sie jetzt als letztes im Veränderungsprozess. Hiermit droht erneut ein Scheitern an der maßgeblichen Anleger-Schnittstelle. Wir erwarten daher nun den dringend folgerichtigen Schritt: die Reform der Nachhaltigkeitspräferenzabfrage.“
BVI: „Es fehlt noch der entscheidende Schritt“
In die gleiche Kerbe schlägt der Fondsverband BVI, der seine Mitteilung zu dem Thema mit „Reformvorschlag zur Offenlegungsverordnung ist weitgehend gelungen“ überschreibt. Damit „schafft die EU-Kommission endlich Klarheit bei den Anforderungen an nachhaltige Geldanlagen und baut Bürokratie ab“, wird Thomas Richter, Hauptgeschäftsführer des BVI, in der Mitteilung zitiert.
„Für nachhaltig orientierte Anleger und Fondsgesellschaften kann diese Reform zum Befreiungsschlag werden“, so Richter weiter. „Dafür fehlt aber noch der entscheidende Schritt, nämlich die Vereinfachung der Kriterien für Nachhaltigkeitspräferenzen im Vertrieb“, schränkt auch er ein.
GDV: „Großer Gewinn für Versicherte“
Der GDV Gesamtverband der Versicherer sieht die Sache ebenfalls positiv und hat dabei vor allem die ESG-Informationen zu den einzelnen Anlageprodukten, zu denen auch Kapital- und fondsgebundene Lebensversicherungen zählen, im Blick. „Heute kommen in vielen Fällen schon einmal 20 bis 30 Seiten zusammen“, berichtet GDV-Hauptgeschäftsführer Jörg Asmussen. „Zukünftig werden alle relevanten Informationen einfach und verständlich auf maximal zwei Seiten zur Verfügung gestellt. Das ist ein großer Gewinn für Versicherte.“
Mit der neuen Kategorie „Transition“ könnten künftig auch solche Anlagen berücksichtigt werden, die noch nicht alle Nachhaltigkeitskriterien erfüllen, aber bereits zur Transformation beitragen. „Das ist ein realistischer und fortschrittlicher Ansatz, der das nachhaltige Engagement der Branche besser abbildet“, so Asmussen. Die Versicherer begrüßen diesen Reformansatz ausdrücklich, so der GDV.
Der Vorschlag der EU-Kommission wird nun im Europäischen Parlament und im Rat der EU beraten. Eine Verabschiedung der überarbeiteten SFDR wird im Laufe des Jahres 2026 erwartet, so der GDV. „Inwieweit die nun vorgeschlagenen Erleichterungen in der Praxis von den Versicherern angewendet werden können, wird auch von der Ausgestaltung der später folgenden technischen Regulierungsstandards abhängen“, schränkt der Verband ein. Trotz der generell positiven Bewertungen der Verbände ist also im Detail sicherlich noch einiges Gezerre zu erwarten.
ZIA: „Maßgeblicher Hebel für die Klimaziele im Gebäudesektor“
Positive Resonanz kommt auch aus der Immobilienwirtschaft. So „begrüßt“ der Zentrale Immobilien Ausschuss (ZIA) die Planung. Die Reform sei ein wichtiger Schritt, um Investitionen gezielt für die Dekarbonisierung des energie-ineffizienten Immobilienbestands zu mobilisieren und könnte so ein maßgeblicher Hebel für die Klimaziele im Gebäudesektor werden, heißt es in einer Mitteilung des Verbands.
„Besonders spannend“ sei insofern die Einführung der Transformationskategorie: Sie ermögliche es, gezielt Kapitalströme in Immobilienfonds zu lenken, die sich auf die Sanierung von Bestandsgebäuden konzentrieren. „Gerade diese neue Transformationskategorie ist ein echter Hebel für unsere Branche“, betont Iris Schöberl, Präsidentin des ZIA. Die neue Kategorie eröffne die Chance, das Kapital dorthin zu lenken, wo es den größten Klimanutzen bringe: in die Sanierung des bestehenden Gebäudebestands.
Schöberl begrüßt zudem die geplante Vereinfachung der Berichtspflichten: „Besonders die Abschaffung des komplexen Berichts über die ‚Principle Adverse Impacts‘ (PAIs) auf Unternehmensebene sowie die deutliche Vereinfachung der produktbezogenen Informationspflichten sind begrüßenswert.“ Das bedeute weniger Bürokratie und weniger Aufwand. „Wichtig bleibt, dass ausreichend Übergangsfristen geschaffen werden, damit die Umstellung reibungslos gelingt“, mahnt die ZIA-Präsidentin allerdings an.
Inkrafttreten wohl nicht vor 2028
Nun wird wohl kaum jemand den bestehenden Vorschriften nachtrauern. Doch Anbieter und Vertriebe haben einiges an Zeit und Geld investiert, um die komplizierten Regelungen umzusetzen, wenigstens so gut wie möglich. Diese Prozesse zurückzudrehen, kostet ebenfalls Zeit. So wird wohl auch die Anpassung an das vereinfachte Reglement nicht von heute auf morgen funktionieren.
Selbst wenn die SFDR-Reform, wie vom GDV erwartet, schon im Jahr 2026 verabschiedet werden sollte, was nach EU-Maßstäben geradezu Warp-Geschwindigkeit wäre, müsste sich die Branche bis zum Inkrafttreten wohl noch etwas länger gedulden. Votum rechnet damit 2028. Bis dahin werden sich Anbieter, Vertrieb und Kunden wohl noch mit den bisherigen ESG-Abfragepflichten herumschlagen müssen. Votum und der AfW hatten zwar bereits im Frühjahr 2025 gefordert, die Vorschriften für die Nachhaltigkeitsabfrage bis zu einer Reform auszusetzen. Die Politik ist darauf jedoch bislang nicht eingegangen.
Ergebnis noch keineswegs sicher
Abzuwarten bleibt, wie die Novelle und die Detailvorschriften am Ende wirklich aussehen. Schließlich sind neben der Kommission das EU-Parlament und die 27 EU-Staaten mit unterschiedlichen nationalen Gegebenheiten und entsprechenden Interessengruppen in den Prozess involviert. Sie werden wieder eine Vielzahl von Sonder- und Detailregelungen fordern, was solche Prozesse regelmäßig mächtig in die Länge zieht und vielfach zu der oft beklagten (Über-) Komplexität von EU-Vorschriften führt.
Zudem gibt es nicht nur Interessenvertreter aus der betroffenen Finanzbranche, sondern zum Beispiel auch Verbraucherschützer und linke Parteien. Deren Vertreter werden absehbar lautstark über eine „Aufweichung der Umweltziele“, das „Einknicken vor der Finanzlobby“ und Ähnliches lamentieren und damit vermutlich nicht wenig öffentliches Gehör finden.
Auch wenn es mit dem neuen Vorschlag der EU-Kommission sehr wahrscheinlich sein dürfte, dass es tatsächlich spürbare Vereinfachungen und Erleichterungen in Sachen ESG und Nachhaltigkeitsabfrage geben wird, ist also keinesfalls sicher, ob die nun angekündigten Änderungen tatsächlich praktikabel umgesetzt werden. Oder ob sie einmal mehr zerredet werden, in Detailvorschriften zerbröseln oder an unrealistischen Idealvorstellungen scheitern und es am Ende doch wieder heißt: Gut gemeint ist nicht immer gut gemacht.
Den Artikel im Original gibt's hier: https://www.cash-online.de/a/reform-der-esg-abfrage-das-kann-zum-befreiungsschlag-werden-709620/3/
