Vermittler: Standards für Nachhaltigkeit kommen später – was tun?

Vermittler: Standards für Nachhaltigkeit kommen später – was tun?

Neue EU-Verordnungen sollen mehr Transparenz bei der Nachhaltigkeit bringen. 34d- und 34f-Vermittler müssen ab August 2022 die Präferenzen ihrer Kunden bei Fonds und Fondspolicen abfragen, doch die technischen Standards dafür kommen erst 2023.

Die Transparenzverordnung (englisch: Sustainable Finance Disclosure Regulation) zwingt die Finanzbranche zu mehr Transparenz rund um das Thema Nachhaltigkeit. Diese Verordnung (kurz: TVO) bringt im Moment jedoch vielfach Unsicherheit, weil sie zeitlich der geplanten Änderungsverordnung zu den Delegierten Verordnungen zur IDD vorgreift, die auf Änderungen beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten dringt.

Ab 2. August 2022 kommen weitere Beratungspflichten über die TVO hinaus: Vermittler müssen dann auch aktive Frage- und Beratungspflichten beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten wie Fondspolicen und andere Kapital-Lebensversicherungen beachten (Taxonomie-Verordnung). Folge: Damit Versicherungsanlageprodukte den Kundenpräferenzen entsprechen, wird die Beratung also noch differenzierter. Vermittler sind dann verpflichtet, die Wünsche und Ziele der Kunden bei der Produktauswahl einzubeziehen und müssen dies auch schriftlich zu dokumentieren.

Ab August verschärfte Beratung zu Nachhaltigkeitspräferenzen?

Betroffene Berater müssen wohl ab August 2022 nicht nur die Präferenz ihrer Kunden zu Produkten abfragen, sondern auch über die Nachhaltigkeit der Produkte berichten. „Die gesetzliche Aufgabenstellung ist klar formuliert, nicht hingegen bislang die Umsetzungskriterien“, sagt Bernward Maasjost, Geschäftsführer des Maklerpools [pma:] Finanz- und Versicherungsmakler GmbH. Es gebe noch keine belastbaren Kriterien für nachhaltige Produkte im Rahmen der sogenannten Taxonomie.

Daran wird sich vorerst auch nichts ändern. Voraussetzung wäre nämlich das Inkrafttreten eines sogenannten technischen Regulierungsstandards (RTS) zur einheitlichen Bestimmung der Nachhaltigkeitsfaktoren. Das Europäische Finanzaufsichtssystem (ESA) hatte zwar Ende Oktober 2021 der EU-Kommission einen ersten RTS-Entwurf vorgelegt, der zum 1. Januar 2022 in Kraft treten sollte.

EU-Kommission: Standards kommen erst 2023

Nun hat die EU-Kommission entschieden, den ursprünglichen Starttermin der RTS um ein ganzes Jahr auf den 1. Januar 2023 zu verlegen. „Dadurch ist die sinnvoll aufeinander aufbauende Gesetzgebung komplett auf den Kopf gestellt“, berichtet Rechtsanwalt Martin Klein, geschäftsführender Vorstand des Verbandes Unabhängiger Finanzdienstleistungs-Unternehmen in Europa (VOTUM).

Hintergrund: Ursprünglich hätte die Beratungspflicht erst zu einem Zeitpunkt gegolten, an dem bereits verbindliche standardisierte Informationen in Bezug auf die Taxonomie zur Verfügung stehen. „Nur auf Basis der RTS gibt es für Berater ein gesetzlich abgesichertes Fundament für die Beurteilung und Einordnung der jeweils am Markt angebotenen Kapitalanlagen und Versicherungsanlageprodukte“, heißt es bei VOTUM.

VOTUM kritisiert Beratungspflicht ohne verbindliche Standards

Jetzt tritt erst die Beratungspflicht zur Nachhaltigkeit in Kraft (ab August) und dann erst mehrere Monate später die verbindlichen technischen Standards für die Taxonomie und die Berichterstattung zu den Nachhaltigkeitsfaktoren (ab Januar 2023). „Das funktioniert in der Praxis nicht“, urteilt Klein.

Vermittler werden dadurch gezwungen, verbindliche Empfehlungen zu Kapitalanlagen und dem Grad, inwieweit diese den Nachhaltigkeitspräferenzen des Anlegers entsprechen, abzugeben – ohne dass zum Zeitpunkt ihrer Empfehlung verbindliche Standards dafür bestehen, auf welcher Grundlage sie diesen Rat erteilen können. „Diese Situation führt zu einer unauflöslichen Haftungsproblematik für Berater“, warnt VOTUM.

Offener Brief von VOTUM an EU-Kommission

Daher hat der VOTUM-Verband die EU-Kommission in einem offenen Brief zur Verschiebung der Beratungspflicht zu Nachhaltigkeitspräferenzen aufgefordert. Nach dem Entschluss der Kommission, das Inkrafttreten der technischen Regulierungsstandards (RTS) auf den 1. Januar 2023 zu verschieben, könne "die Kommission schlicht und ergreifend nicht am aktuell geplanten Start der Nachfragepflicht im Beratungsprozess festhalten“, so Klein in diesem Brief.

Er verlangt darin in seiner Funktion als Vorsitzender des europäischen Dachverbands der Anlageberater (FECIF), zur Wiederherstellung von Rechtssicherheit im Vermittlungsgeschäft auch eine Verschiebung der delegierten Verordnungen zur IDD und zu Mifid2 ebenfalls um ein Jahr bis zum 2. August 2023. Eine Antwort aus Brüssel steht noch aus.

Auch Solo-Selbstständige betroffen

Die ab 2. August 2022 vorgesehene Pflicht, den Kunden nach seinen Nachhaltigkeitspräferenzen zu befragen, basiert gerade nicht auf der Offenlegungsverordnung (TVO), sondern vielmehr auf den am 2. August 2021 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Delegierten Verordnungen zur IDD und Mifid II, erinnert VOTUM. Diese Verordnungen seien ab 2. August 2022 geltendes Recht in Deutschland und betreffen alle Versicherungsvermittler, sofern sie Versicherungsanlageprodukte vermitteln.

„Das gilt unabhängig von der Anzahl der Personen, die sie beschäftigen, also auch jeden Solo-Selbstständigen“, präzisiert Klein. Ebenfalls sei jeder Vermittler nach Paragraf 34f GewO betroffen. Die Vorgaben der IDD und der Mifid II für den betroffenen Personenkreis sind laut VOTUM eindeutig.

Der von Detlef Pohl verfasste Beitrag erschien am 10. Januar 2022 bei Procontra: https://www.procontra-online.de/artikel/date/2022/01/vermittler-standards-fuer-nachhaltigkeit-kommen-spaeter-was-tun/?tx_news_pi1%5BcurrentPage%5D=1&cHash=6142ee987be7f9f233cc7a8e42aabaea


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